Josef Palmen
Metallbau, Kunst- und Bauschlosserei
sowie Restauration

Prüfung und Wartung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen

 

Zitat aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Münster Az.: 10 A 363/86 vom 11.12.87

„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der
Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit
gerechnet werden muss.
Der Umstand, dass in vielen Gebäuden
jahrzehntelang kein Brand ausbricht,
beweist nicht, dass keine Gefahr besteht,
sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar,
mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“

 

 

Warten statt haften…

 

Prüfung und Wartung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen

 

 

Regelmäßige Wartung Ihrer Anlagen zahlt sich aus: Schwachstellen werden frühzeitig erkannt und beseitigt, die Lebensdauer wird gesteigert, das Haftungsrisiko für Sach- und Personenschäden wird geringer.

 

Die regelmäßige Wartung und Prüfung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen wird zumeist vom Hersteller in der Montageanleitung gefordert.

 

Ein Feuerschutzabschluss nach DIN 4102 oder ein
Rauchschutzabschluss nach DIN 1895 besteht aus Tür-/Torblatt, Zarge, Schließmitteln, Dichtungen, Schlössern und Beschlägen. Diese Bestandteile sind elementar wichtig für die einwandfreie Funktion des Feuerschutz/Rauchschutz-Abschlusses. Im Brandfall müssen alle Komponenten des Brandschutzabschlusses ihre Funktion
zu hundert Prozent erfüllen.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass zum Beispiel absenkbare Bodendichtungen
deutlich früher verschleißen können als die Schließmittel – und damit nicht mehr funktionstüchtig wären. Die lebensrettende Funktion des Brandschutzabschlusses ist aber bereits mit dem Ausfall einer der Komponenten nicht mehr gesichert.

 

 

Im §3 der Bauordnung NRW steht:
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen (…) sind so (…) instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit (…) nicht gefährdet wird. Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

(…) Die Instandhaltung obliegt dem Eigentümer der Immobilie (…)

 

In der ASR A1.7 wird die Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung gefordert.

 

Im übrigen sind sämtliche technische Anlagen in einem Gebäude im betriebssicheren Zustand zu halten.

Bei z.B. Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen ist dies selbstverständlich…
Bei Brandschutztüren heißt dies z.B. das sie dauernd in den Zustand gehalten werden müssen, wie es die bauaufsichtliche Zulassung bzw. die Montage- und Wartungsanleitung vorschreibt.
ZIEL:
Die Anlagen / Einrichtungen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen sind betriebssicher und wirksam.

 

Wird die Wartung unterlassen, kann dies Konsequenzen haben:

– Verkürzung der Gewährleistung gemäß VOB/B

– Ausschluss der Gewährleistung gemäß DIN 4102

– Leistungsfreiheit des Feuerversicherers gemäß AFB

– Nutzungsuntersagung bei eingeschränkter Funktionsfähigkeit
durch die zuständige Aufsichtsbehörde

 

 

 

Durch regelmäßige Weiterbildung sind wir vom ttz (Industrieverband türen tore zargen – Der Zusammenschluss der führenden Hersteller von Brandschutzabschlüssen) zu Sachkundigen für

 

„Prüfung – Wartung – Service von

Feuer- und Rauchschutzabschlüssen“

 

zertifiziert worden und setzen für nur zertifiziertes Personal ein.

 

 

Damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen im Brandfall kommt, übernehmen wir die Wartung aller gängigen Brandschutztüren.

Bei dieser sicher hochsensiblen Tätigkeit arbeiten wir eng mit den jeweiligen Herstellern von Brandschutzsystemen zusammen.

Auf Wunsch unterbreiten wir Ihnen gerne ein speziell auf Ihre Situation zugeschnittenes Wartungsangebot.

Die Wartungsarbeiten dokumentieren wir mittels Tablet und einer speziell entwickelten Software, so das Sie eine verständliche Mängelliste, teilweise mit Bildern, als PDF und auf Wunsch auch als Excel-Datei erhalten.


 

 

Prüfung und Wartung von Feststellanlagen für Brandschutzabschlüsse
Prüfung und Wartung von Feststellanlagen sind in der Richtlinie für Feststellanlagen des Deutschen Institus für Bautechnik beschrieben und sind verpflichtend.

 

Abnahme-Prüfung

Nach dem betriebsfertigen Einbau einer Feststellanlage am Verwendungsort ist deren einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch eine Abnahme-Prüfung festzustellen.

Sie ist vom Betreiber zu veranlassen.

 

Die Abnahme-Prüfung darf nur von Fachkräften der Hersteller von Auslöse- und/oder Feststellvorrichtungen, von diesen autorisierten Fachkräften oder Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden.

 

Periodische Überwachung

Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten und mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, sofern nicht im Zulassungsbescheid eine kürzere Frist angegeben ist.

 

Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.

 

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.

 

Wir haben die Befähigung zur Prüfung und Wartung der
Feststellanlagen und ihrer Systemkomponenten.

 

(Stand der Informationen: Dezember 2010)

 

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